Kunst- und Altertumsverein Güstrow e.V.
Satzung des gemeinnützigen Fördervereins
Kunst- und Altertumsverein Güstrow
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kunst- und Altertumsverein Güstrow e.V.“ und steht in Nachfolge des 1890 gegründeten gleichnamigen Vereins. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung von Freunden und Förderern des Museums der Stadt Güstrow. Der Verein hat seinen Sitz in Güstrow. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten, der per Beschluss über die Mitgliedschaft entscheidet. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden. Er wird erstmals fällig mit dem Beitritt für das laufende Geschäftsjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person;
b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihm steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Spenden ist durch die Satzung ausgeschlossen.
§ 4 Spenden und Beiträge
Es sind Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Beitragsordnung zu zahlen. Spenden der Mitglieder sind freiwillig. Der Verein nimmt freiwillige Spenden in Form von Geldspenden, Sachspenden und Arbeitsleistungen entgegen.
§ 5 Organisation und Verwaltung
Die Angelegenheiten des Vereins werden ehrenamtlich verwaltet durch:
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte tritt der Vorstand nach Bedarf zusammen. Er wird durch den ersten Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter – einberufen. Die Mitgliederversammlungen dienen der Unterrichtung der Mitglieder über die Entwicklung des Vereins und der Festlegung der weiteren Arbeit. Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
§ 6 Vorstand
Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Der erweiterte Vorstand wird alle drei Jahre in der Vollversammlung gewählt. Die 4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Sie entscheiden innerhalb des Vorstandes über die Besetzung der Funktionen. Ebenso werden die Beisitzer einzeln gewählt. Der erste Vorsitzende - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Der Vorsitzende hat der Vollversammlung jährlich einen Jahresbericht zu erstatten. Die übrigen Vorstandmitglieder sind verpflichtet, ihm hierzu die notwendigen Unterlagen zuzuarbeiten.
Tritt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode von seinem Amt zurück oder scheidet aus dem Verein aus, wählt der erweiterte Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder eine/n Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam, von denen einer der erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
§ 7 Vermögensverwaltung
Zur Anlage des Geldvermögens ist ein Konto bei einem Geldinstitut zu eröffnen. Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten. Die Modalitäten der Vermögensverwaltung und die Zahlungsverpflichtungen regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
§ 8 Vollversammlung
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist eine Vollversammlung durchzuführen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einberufen (Tag der Versendung und Versammlungstag zählen nicht mit.). Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Beratungspunkte zu stellen.
Die Beschlüsse der Vollversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von 51 % der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliedersammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Vollversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 51% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Güstrow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins, insbesondere für das Museum der Stadt Güstrow zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Vollversammlung am 20. Januar 2020 von den Mitgliedern beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2013/14
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2014/15
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2015/16
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2016/17
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2017/18
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2018
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2019
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2020
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2021
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2022
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2023
Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Kunst- und Altertumsvereins 2024
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2015/16
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2016/17
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2018
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2019
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2020/2021
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2022/2023
Bericht zu den kulturellen Schwerpunkten der Barlachstadt Güstrow 2023
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Kunst- und Altertumsverein Güstrow e.V.
Dr. Arnold Fuchs (1. Vorsitzender)
Fischerweg 64
18273 Güstrow
Tel. 03843/ 82701
E-Mail: kav-guestrow@web.de